Aufgaben der MAV

Die MAV soll insbesondere

     

  • Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und den Beschäftigten dienen,
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  • dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
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  • Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Beschäftigten aufnehmen und durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
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Die Mitarbeitervertretung ist gemäß § 34 Mitarbeitervertretungsgesetz zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Dienststellenleitungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Aufgrund der §§ 38 bis 46 MVG ist die MAV in Fällen der Mitbestimmung, der eingeschränkten Mitbestimmung und der Mitberatung zu beteiligen.

Der nachfolgende, nicht vollständige und abschließende Auszug aus den oben genannten Paragraphen, soll verdeutlichen, in welchen Fällen die MAV zu beteiligen ist.

     

  • Einstellung, Eingruppierung, Kündigung von Beschäftigten
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  • Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen
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  • Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
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  • Abordnung, Umsetzung und Versetzung von Beschäftigten
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  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
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  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
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  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
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  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft (z.B. Mitarbeiterversammlungen)
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  • Bei Aufstellung und Änderung des Organisations- und Stellenplans
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  • Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan
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  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer
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  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
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  • Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen
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  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
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Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Fragen zum kirchlichen Arbeitsrecht oder zur kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) oder zu sonstigen Bestimmungen und Themen haben, dann freuen wir uns, wenn Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir beraten und begleiten Sie gerne bei Ihren Anliegen.

 

Ihre Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk Künzelsau